Gesetzbuch der Insel Los Santos, dem Staat Selfmade

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    • Offizieller Beitrag

    Los Santos Department of Justice

    Strafgesetzbuch - StGB

    Das StGB erhält seine Gültigkeit durch ein Gremium zur Genehmigung der Gesetze im Staat Los Santos Bürger müssen sich selber bei Änderungen jeglicher Art informieren.



    Untergliederung:


    Geltungsbereich

    § 1 Keine Strafe ohne Gesetz

    § 2 Zeitliche Geltung

    § 3 Geltungsbereich

    § 4 Zeit der Tat

    § 5 Ort der Tat


    Sprachgebrauch

    § 6 Definition Verbrechen und Vergehen


    Grundlagen der Strafbarkeit

    § 7 Begehen durch Unterlassen

    § 8 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln


    Versuch

    § 9 Begriffsbestimmung Versuch Straftat

    § 10 Strafbarkeit des Versuchs


    Täterschaft und Teilnahme

    § 11 Täterschaft

    § 12 Anstiftung

    § 13 Beihilfe

    § 14 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten


    Notwehr

    § 15 Notwehr

    § 16 Überschreitung der Notwehr


    Rechtsfolgen der Tat – Strafen


    Freiheitsstrafe

    § 17 Dauer der Freiheitsstrafe

    § 18 Bemessung der Freiheitsstrafe


    Geldstrafe

    § 19 Ersatzfreiheitsstrafe


    Nebenstrafen

    § 20 Fahrverbot


    Nebenfolgen

    § 21 Verlust der Amtsfähigkeit

    § 22 Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten


    Strafbemessung

    § 23 Grundsätze der Strafzumessung

    § 24 Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten


    Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

    § 25 Tateinheit

    § 26 Absehen von Strafe


    Maßregeln der Besserung und Sicherung


    Entziehung der Fahrerlaubnis

    § 27 Entziehung der Fahrerlaubnis

    § 27a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


    Berufsverbot

    § 28 Anordnung des Berufsverbots

    § 28b Verstoß gegen das Berufsverbot


    Gemeinsame Vorschriften


    Einziehung

    § 29 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


    Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

    § 30 Antragsberechtigte

    § 30a Antrag des Dienstvorgesetzten

    § 30b Antragsfrist

    § 30c Wechselseitig begangene Taten

    § 30d Zurücknahme des Antrags

    § 31 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten


    Widerstand gegen die Staatsgewalt

    § 32 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    § 33 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

    § 34 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

    § 35 Gefangenenbefreiung


    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

    § 36 Hausfriedensbruch

    § 37 Schwerer Hausfriedensbruch

    § 38 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

    § 39 Bildung bewaffneter Gruppen

    § 40 Bildung krimineller Vereinigungen

    § 40a Bildung terroristischer Vereinigungen

    § 41 Amtsanmaßung

    § 41a Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

    § 42 Belohnung und Billigung von Straftaten

    § 43 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    § 44 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

    § 44a Vortäuschen einer Straftat


    Falsche uneidliche Aussage und Meineid

    § 45 Falsche uneidliche Aussage

    § 46 Meineid

    § 47 Eidesgleiche Bekräftigungen

    § 48 Aussagenotstand

    § 49 Berichtigung einer falschen Angabe

    § 50 Verleitung zur Falschaussage


    Beleidigung

    § 51 Beleidigung

    § 52 Strafantrag Beleidigung

    § 53 Wechselseitig begangene Beleidigungen


    Straftaten gegen das Leben

    § 54 Mord

    § 55 Totschlag

    § 56 Minder schwerer Fall des Totschlags

    § 57 Tötung auf Verlangen

    § 58 Fahrlässige Tötung


    Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

    § 59 Körperverletzung

    § 60 Gefährliche Körperverletzung

    § 61 Schwere Körperverletzung

    § 62 Einwilligung

    § 63 Fahrlässige Körperverletzung

    § 64 Strafantrag

    § 65 Beteiligung an einer Schlägerei


    Straftaten gegen die persönliche Freiheit

    § 66 Freiheitsberaubung

    § 66a Erpresserischer Menschenraub

    § 66b Geiselnahme

    § 67 Bedrohung


    Diebstahl und Unterschlagung

    § 68 Diebstahl

    § 69 Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl


    Erpressung

    § 70 Erpressung


    Strafvereitelung

    § 71 Strafvereitelung

    § 71a Strafvereitelung im Amt


    Urkundenfälschung

    § 72 Urkundenfälschung

    § 73 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen

    § 74 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    § 75 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    Sachbeschädigung

    § 76 Sachbeschädigung

    § 76a Strafantrag

    § 77 Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel


    Straftaten im Amt

    § 78 Vorteilsannahme

    § 79 Bestechlichkeit

    § 80 Vorteilsgewährung

    § 81 Bestechung

    § 82 Rechtsbeugung

    § 83 Körperverletzung im Amt

    § 84 Aussageerpressung

    § 85 Verfolgung Unschuldiger

    § 86 Falschbeurkundung im Amt

    § 87 Gebührenüberhebung

    § 88a Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

    § 88b Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

    § 89 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

    § 90 Nebenfolgen


    Ergänzende Gesetze

    § 91 Betrug

    § 92 Maßnahmen zur Identitätsfeststellung bei Verweigerung

    § 93 Besitz von Schwarzgeld



    Das Strafgesetz

    Geltungsbereich

    § 1 Keine Strafe ohne Gesetz

    Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

    § 2 Zeitliche Geltung

    (1) Die Strafe und ihre nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

    (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

    § 3 Geltungsbereich

    Das Strafrecht gilt für Taten, die im gesamten Staat begangen werden.

    § 4 Zeit der Tat

    Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

    § 5 Ort der Tat

    (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

    (2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte.

    Sprachgebrauch

    § 6 Definition Verbrechen und Vergehen

    (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 10 Hafteinheiten oder darüber bedroht sind.

    (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

    Grundlagen der Strafbarkeit

    § 7 Begehen durch Unterlassen

    (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

    (2) Die Strafe kann gemildert werden.

    § 8 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

    Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

    Versuch

    § 9 Begriffsbestimmung Versuch Straftat

    Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.


    § 10 Strafbarkeit des Versuchs

    (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

    (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.

    (3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern.

    Täterschaft und Teilnahme

    § 11 Täterschaft

    (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

    (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

    § 12 Anstiftung

    Als Anstifter wird jemand bestraft (gleich einem Täter), wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

    § 13 Beihilfe

    (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

    (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach dem Strafmaß für den Täter. Sie ist nach entsprechend zu mildern.

    § 14 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

    Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

    Notwehr

    § 15 Notwehr

    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    § 16 Überschreitung der Notwehr

    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

    Rechtsfolgen der Tat – Strafen

    Freiheitsstrafe

    § 17 Dauer der Freiheitsstrafe

    Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht anders vorsieht.

    § 18 Bemessung der Freiheitsstrafe

    Freiheitsstrafe wird in vollen Hafteinheiten bemessen.

    Geldstrafe

    § 19 Ersatzfreiheitsstrafe

    Ist die Geldstrafe uneinbringlich, so kann eine entsprechende Freiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe abgesessen werden.

    Nebenstrafen

    § 20 Fahrverbot

    Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für eine festgelegte Dauer verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

    Nebenfolgen

    § 21 Verlust der Amtsfähigkeit

    (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe verurteilt wird, verliert für eine vom Gericht festgesetzte Dauer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden.

    (2) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

    § 22 Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

    (1) Das Gericht kann nach § 41 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und Rechte wieder verleihen.

    Strafbemessung

    § 23 Grundsätze der Strafzumessung

    (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

    (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

    • die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,
    • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
    • das Maß der Pflichtwidrigkeit,
    • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
    • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
    • sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

    (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

    § 24 Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

    1.Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

    2.freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann, kann das Gericht die Strafe mildern. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine anderweitige Freiheitsstrafe verwirkt hat.


    Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

    Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

    § 25 Tateinheit

    (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so werden die Strafen summiert erkannt.

    (2) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird eine Gesamtstrafe gebildet.

    (3) Die Straftaten der Tötung und Körperverletzung, können nicht gegenseitig aufaddiert werden.

    § 26 Absehen von Strafe

    Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als 30 Monaten verwirkt hat. §§ 54 - 63

    Maßregeln der Besserung und Sicherung

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    § 27 Entziehung der Fahrerlaubnis

    (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

    (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

    • der Gefährdung des Straßenverkehrs,
    • des verbotenen Kraftfahrzeugrennens,
    • der Trunkenheit im Verkehr,
    • des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 43), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
    • des Vollrausches, der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

    so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

    (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils.

    § 27a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

    (1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, für welche Dauer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

    (2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

    Berufsverbot

    § 28 Anordnung des Berufsverbots

    (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für eine vom Gericht angesetzte Dauer verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird.

    (2) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.


    § 28a Aussetzung des Berufsverbots

    (1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.

    § 28b Verstoß gegen das Berufsverbot

    Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben lässt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird bestraft.

    Gemeinsame Vorschriften

    Einziehung

    § 29 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

    (1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

    Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

    § 30 Antragsberechtigte

    (1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

    (2) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.

    § 30a Antrag des Dienstvorgesetzten

    (1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Army oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.

    (2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.

    (3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.

    § 30b Antragsfrist

    (1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von zwei Jahren zu stellen.

    (3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.

    § 30c Wechselseitig begangene Taten

    Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.

    § 30d Zurücknahme des Antrags

    (1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

    § 31 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.

    (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg darf die Strafe nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat.

    Widerstand gegen die Staatsgewalt

    § 32 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Army, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe höher. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

    1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

    2.der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

    3.die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

    (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.

    § 33 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

    (1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Army, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird bestraft.

    (2) § 32 Absatz 3 gilt entsprechend, wenn es eine Diensthandlung oder Vollstreckungshandlung ist.

    § 34 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

    (1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.

    (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.

    (3) Nach § 32 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 33 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.

    § 35 Gefangenenbefreiung

    (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird bestraft.

    (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe höher.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

    § 36 Hausfriedensbruch

    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird bestraft.

    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

    § 37 Schwerer Hausfriedensbruch

    Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, bestraft.

    § 38 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

    1. einen Mord (§ 54), Totschlag (§ 55),

    2. eine gefährliche Körperverletzung (§ 60) oder eine schwere Körperverletzung (§ 61),

    3. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit, jeweils, soweit es sich um Verbrechen handelt,

    4. einen Diebstahl oder eine Erpressung (§ 68, § 70),

    androht, wird bestraft.

    § 39 Bildung bewaffneter Gruppen

    Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird bestraft.

    § 40 Bildung krimineller Vereinigungen

    (1) Bestraft wird, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist. Bestraft wird ebenfalls, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

    (2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

    (3) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

    (4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung absehen.

    (5) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

    1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder

    2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;

    erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

    § 40a Bildung terroristischer Vereinigungen

    (1) Wer eine Vereinigung (§ 40 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

    1. Mord (§ 54) oder Totschlag (§ 55) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder

    2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 66a oder des § 66b

    zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

    1.einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 61 bezeichneten Art, zuzufügen,

    2. gemeingefährliche Straftaten der STVO,

    3. Straftaten nach Waffengesetz

    zu begehen.

    (3) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist die Strafe entsprechend zu erhöhen.

    (4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern.

    (5) § 40 Absatz 7 gilt entsprechend.

    (6) Neben einer Freiheitsstrafe kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 21).

    § 41 Amtsanmaßung

    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird bestraft.

    § 41a Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

    (1) Wer unbefugt

    1. Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

    2.die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

    3.die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

    4.inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

    wird bestraft.

    (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

    (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

    § 42 Belohnung und Billigung von Straftaten

    Wer eine rechtswidrige Tat

    1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder

    2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts billigt,

    wird bestraft.

    § 43 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

    1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

    2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

    wird bestraft.

    (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

    1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

    2. berechtigt oder entschuldigt

    vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

    (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

    (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

    (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

    § 44 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

    (1) Wer absichtlich oder wissentlich

    1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder

    2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

    wird bestraft.

    § 44a Vortäuschen einer Straftat

    (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

    1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder

    2. dass die Verwirklichung einer der in § 38 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,

    wird bestraft.

    Falsche uneidliche Aussage und Meineid

    § 45 Falsche uneidliche Aussage

    Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird bestraft.

    § 46 Meineid

    (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe geringer.

    § 47 Eidesgleiche Bekräftigungen

    Dem Eid stehen gleich

    1.die den Eid ersetzende Bekräftigung,

    2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.

    § 48 Aussagenotstand

    (1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

    (2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

    § 49 Berichtigung einer falschen Angabe

    (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.

    (2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.

    (3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.

    § 50 Verleitung zur Falschaussage

    (1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird ebenfalls bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Beleidigung

    § 51 Beleidigung

    Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bestraft. Beleidigung von Beamten wird mit doppelter Strafe geahndet.

    § 52 Strafantrag Beleidigung

    (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt.

    § 53 Wechselseitig begangene Beleidigungen

    Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

    Straftaten gegen das Leben

    § 54 Mord

    (1) Der Mörder wird mit einer seiner Tat entsprechenden Härte bestraft.

    (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

    § 55 Totschlag

    (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist eine massiv erhöhte Strafe zu erkennen.

    § 56 Minder schwerer Fall des Totschlags

    War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe entsprechend geringer.

    § 57 Tötung auf Verlangen

    (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist ebenfalls eine Strafe vorgesehen.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 58 Fahrlässige Tötung

    Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird bestraft.

    Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

    § 59 Körperverletzung

    (1) Wer eine andere Person an der Gesundheit schädigt, wird bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 60 Gefährliche Körperverletzung

    (1) Wer die Körperverletzung

    1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

    2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

    3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

    4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

    5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

    begeht, wird bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 61 Schwere Körperverletzung

    Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person zeitweilige Folgeschäden wie Knochenbrüche, Gedächtnisverlust, kurzweiliger Hörverlust etc. hat, ist die Strafe deutlich höher anzusetzen.

    § 62 Einwilligung

    Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

    § 63 Fahrlässige Körperverletzung

    Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird bestraft.

    § 64 Strafantrag

    (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 60 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 63 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

    (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Army während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

    § 65 Beteiligung an einer Schlägerei

    (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 61) verursacht worden ist.

    (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.

    Straftaten gegen die persönliche Freiheit

    § 66 Freiheitsberaubung

    (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe entsprechend geringer anzusehen.

    § 66a Erpresserischer Menschenraub

    (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 70) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe entsprechend geringer.

    (3) Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

    § 66b Geiselnahme

    Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 61) des Opfers, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird bestraft.

    § 67 Bedrohung

    (1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird bestraft.

    (2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird bestraft.

    (3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

    (4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf eine geringere und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf höhere Strafe zu erkennen.

    (5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

    Diebstahl und Unterschlagung

    § 68 Diebstahl

    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 69 Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

    (1) Bestraft wird, wer

    1. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder

    2. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Erpressung

    § 70 Erpressung

    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteiles zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird bestraft.

    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe entsprechen zu erhöhen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

    Strafvereitelung

    § 71 Strafvereitelung

    (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen eine andere verhängte Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

    (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

    (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

    § 71a Strafvereitelung im Amt

    (1) Ist in den Fällen des § 71 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme oder ist er in den Fällen des § 71 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe deutlich zu erhöhen.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Urkundenfälschung

    § 72 Urkundenfälschung

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe höher anzusetzen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

    § 73 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen

    Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinal Person ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustands ausstellt, wird bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

    § 74 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinal Person ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird bestraft.

    § 75 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 73 und 74 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

    Sachbeschädigung

    § 76 Sachbeschädigung

    (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    § 76a Strafantrag

    Im Fall des § 76 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

    § 77 Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

    (1) Wer rechtswidrig

    1. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Army, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder

    2. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Army, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes

    ganz oder teilweise zerstört, wird bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Straftaten im Amt

    § 78 Vorteilsannahme

    (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird bestraft.

    (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

    § 79 Bestechlichkeit

    (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe geringer. Der Versuch ist strafbar.

    (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe geringer.

    (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

    1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,

    2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

    § 80 Vorteilsgewährung

    (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Army für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird bestraft.

    (2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird bestraft.

    (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

    § 81 Bestechung

    (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Army einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe geringer.

    (2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

    1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder

    2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,

    wird in den Fällen der Nummer 1 höher, in den Fällen der Nummer 2 geringer als Nummer 1 bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

    1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,

    2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

    § 82 Rechtsbeugung

    Ein Richter, ein anderer Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird bestraft.

    § 83 Körperverletzung im Amt

    (1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird bestraft. In minder schweren Fällen ist die geringer.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die §§ 59 bis 61 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

    § 84 Aussageerpressung

    (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an

    1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,

    2. einem Bußgeldverfahren oder

    3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

    berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe geringer.

    § 85 Verfolgung Unschuldiger

    (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme, berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird höher, in minder schweren Fällen geringer bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.

    (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

    1. einem Bußgeldverfahren oder

    2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

    berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

    § 86 Falschbeurkundung im Amt

    (1) Ein Amtsträger der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 87 Gebührenüberhebung

    (1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, entsprechend bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 88a Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

    (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

    1. Amtsträger,

    2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

    3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er bestraft.

    (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

    1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Staates oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder

    2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,

    an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird bestraft.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (3a) Beihilfehandlungen einer genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

    (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird

    von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans (Justizminister) erteilt.

    § 88b Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

    Bestraft wird, wer

    1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,

    2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder

    3. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

    § 89 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

    (1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lässt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.

    (2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

    § 90 Nebenfolgen

    Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 79, 82, 83, 84, 85, §§ 86, § 87 bis 88, kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 21 Abs. 2), aberkennen.

    Ergänzende Gesetze

    § 91 Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist eine wesentlich höhere Strafe vorgesehen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

    3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

    4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht

    § 92 Maßnahmen zur Identitätsfeststellung bei Verweigerung

    (1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

    (2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; Maßnahmen dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden, sofern kein richterlicher Beschluss oder der dringende Tatverdacht besteht.

    § 93 Besitz von Schwarzgeld

    Der Besitz von Schwarzgeld ist rechtswidrig, strafbar und wird von Amtswegen zur Anzeige gebracht. Aufgefundenes Schwarzgeld wird durch die Beamten der exekutive konfisziert und der Vernichtung zugeführt, sofern kein Beweismittel darstellt.



    Da es aktuell kein Gericht im Staate gibt übernimmt das LSPD die Gerichtsangelegenheiten.

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